Sehr geehrter Herr XXX,
die bei der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) angeforderte Stellungnahme liegt uns nun vor. Zu Ihrem Anliegen können wir Ihnen nunmehr Folgendes mitteilen:
Nach Angaben der KVV erbringt sie selbst keine Verkehrsleistungen, da sie weder über Fahrzeuge und Personal für den ÖPNV verfügt noch entsprechende Verkehrsgenehmigungen innehat. Sämtliche Verkehrsleistungen werden von den am Tarifverbund teilnehmenden Verkehrsunternehmen in eigener Verantwortlichkeit erbracht.
Nach Kenntnis der KVV setzt die Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (VBK) auf eigene Veranlassung eine Videoschutzanlage in ihren Straßenbahnfahrzeugen ein. Auf Nachfrage habe die VBK der KVV unter anderem mitgeteilt, jede Bahn, bei der die Videoschutzanlage eingeschaltet worden sei, habe sofort eine entsprechende Kennzeichnung in Form von Piktogrammen erhalten. Das Kamerapiktogramm auf der Türaußenseite weise Fahrgäste bereits vor Betreten der Bahn auf das Vorhandensein der Videoschutzanlage hin. Im Innenraum seien dann die Piktogramme mit den nach § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen Angaben zur verantwortlichen Stelle, dem Schutzweck und der Hinweis auf Erhebung und Speicherung zu finden.
Eine Live-Beobachtung erfolge nicht. Die Aufnahmen der Innenraumkameras werden in einem verschlossenen Ringspeicherrecorder aufgezeichnet und im Regelfall nach 48 Stunden automatisch überschrieben. Ein Auslesen des Ringspeichers und eine Auswertung der Bilder erfolge nur anlassbezogen bei einem Zwischenfall in der Bahn.
Da die VBK der KVV zufolge mit ihren Verkehrsleistungen am Wettbewerb teilnimmt, unterliegt sie jedoch nicht der Aufsicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg, sondern der des Innenministeriums Baden-Württemberg (Dorotheenstr. 6, 70173 Stuttgart, E-Mail: datenschutz@im.bwl.de), welchem die datenschutzrechtliche Aufsicht im nicht-öffentlichen Bereich zugewiesen ist.