File 0140.txt: 65290 tokens
File Online-Recht.txt: 13384 tokens
Total: 78674 tokens
0140.txt: line 2259-2259
Online-Recht.txt: line 43-43
<Vereinbarung darber, welches Recht Anwendung finden soll, ist diese immer vorrangig zu beachten. Insbesondere die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist dabei ein
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>Vereinbarung dariiber, welches Recht Anwendung finden soll, ist diese immer vorrangig zu beachten. Dabei kommt sogar die Annahme einer konkludenten Rechtswahl in Beaacht; insbesondere die Vereinbarung eines Gerichtsstandes sol1 ein
0140.txt: line 2262-2263
Online-Recht.txt: line 53-53
<Reichweite des nationalen Urheberrechts entscheiden. Insoweit gilt dann das Territorialittsprinzip (auch als Schutzlandprinzip bezeichnet). Nach diesem Prinzip richtet
<sich die Entstehung eines Urheberrechts nach dem Recht desjenigen Landes, fr dessen Gebiet die Existenz und der Schutz des Rechts in Frage stehen. Das Schutzlandprinzip entscheidet auch darber, wer als Urheber und erster Inhaber des Urheberrechts anzusehen ist und welche urheberrechtlichen Befugnisse bertragbar sind.129
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>Rechtswahlklausel fehlt, muB ein nvingender Ankniipfungspunkt uber die Reichweite des deutschen Urheberrechts entscheiden. Insoweit gilt dann das sog. Temtorialitatsprinzip (manchmal auch als Schutzlandprinzip oder lex loci protectionis bezeichnet). Nach diesem Prinzip richtet sich die Entstehung eines Urheberrechts nach d m
0140.txt: line 2263-2263
Online-Recht.txt: line 54-55
<sich die Entstehung eines Urheberrechts nach dem Recht desjenigen Landes, fr dessen Gebiet die Existenz und der Schutz des Rechts in Frage stehen. Das Schutzlandprinzip entscheidet auch darber, wer als Urheber und erster Inhaber des Urheberrechts anzusehen ist und welche urheberrechtlichen Befugnisse bertragbar sind.129
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>Recht desjenigen Landes, fiir dessen Gebiet die Existenz und der Schutz des Rechts in
>Frage stehen (so auch BGHZ 49,331,334 f.; BGH, IPRax 1983, 178; OLG Frankfurt, BB 1983, 1745; OLG Munchen, GRUR Int. 1990,75). iihnlich gilt fiir Verletzungen des Urheberrechts das am Begehungsort geltende Recht (lex loci delicti); entscheidend ist der Ort der Verletzungshandlung (vgl. BGH, GRUR 1982, 727, 729 Altvertrage; OLG Hamburg, W A 26 (1958). 344,349 - Brotkalender).
0140.txt: line 2255-2255
Online-Recht.txt: line 37-37
<Informationsangebot und Abruf erfolgen von Servern und ber Server, die international verstreut sind. Daher stellt sich die (Vor-) Frage, wann berhaupt das nationale
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>und Abruf erfolgen von Sewern und iiber Server, die international verstreut sind. Daher stellt sich die (Vor-)Frage, wann iiberhaupt das deutsche Urheberrecht bei multimedialen Erzeugnissen zur Anwendung komrnt.
0140.txt: line 2253-2253
Online-Recht.txt: line 33-33
<Zunchst ist zu fragen, welchen Schutz die fr die Erstellung einer Homepage verwendeten Werke im Rahmen des Urheberschutzes genieen. Dabei sind die kollisionsrechtlichen Vorfragen zu beachten: Die Online-Branche ist ein in sich international
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>Werke im Rahmen des UrhG geniesen. Dabei sind die kollisionsrechtlichen Vorfragen zu beachten: Die Multimediabranche ist ein in sich international ausgerichteter
0140.txt: line 2254-2254
Online-Recht.txt: line 36-36
<ausgerichteter Wirtschaftssektor. Hier spielen nationale Grenzen per se keine Rolle;
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>Online-Diensten spielen nationale Grenzen per se keine Rolle; Informationangebot
0140.txt: line 2258-2258
Online-Recht.txt: line 41-41
<So knnen Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung einer bestimmten Urheberrechtsordnung auf ihre Rechtsbeziehungen anzuwenden. Treffen die Parteien eine
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>Diese Frage kann zunkhst vertraglich durch eine Rechtswahlklausel geregelt waden. Die Parteien vereinbaren die Anwendung einer bestimmten Urheberrechtsordnung auf ihre Rechtsbeziehungen. ~ a c Art. 27 EGBGB unterliegt ein Vertrag vor2
0140.txt: line 2260-2260
Online-Recht.txt: line 44-44
<Indiz fr die Wahl des am Gerichtsort geltenden materiellen Rechts.
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>(widerlegbares) Indiz fiir die Wahl des am Gerichtsort geltenden materiellen Rechts
0140.txt: line 2253-2254
Online-Recht.txt: line 33-33
<Zunchst ist zu fragen, welchen Schutz die fr die Erstellung einer Homepage verwendeten Werke im Rahmen des Urheberschutzes genieen. Dabei sind die kollisionsrechtlichen Vorfragen zu beachten: Die Online-Branche ist ein in sich international
<ausgerichteter Wirtschaftssektor. Hier spielen nationale Grenzen per se keine Rolle;
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>Werke im Rahmen des UrhG geniesen. Dabei sind die kollisionsrechtlichen Vorfragen zu beachten: Die Multimediabranche ist ein in sich international ausgerichteter
0140.txt: line 2262-2262
Online-Recht.txt: line 53-53
<Reichweite des nationalen Urheberrechts entscheiden. Insoweit gilt dann das Territorialittsprinzip (auch als Schutzlandprinzip bezeichnet). Nach diesem Prinzip richtet
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>Rechtswahlklausel fehlt, muB ein nvingender Ankniipfungspunkt uber die Reichweite des deutschen Urheberrechts entscheiden. Insoweit gilt dann das sog. Temtorialitatsprinzip (manchmal auch als Schutzlandprinzip oder lex loci protectionis bezeichnet). Nach diesem Prinzip richtet sich die Entstehung eines Urheberrechts nach d m