Kurzkommentar zur Cannabis-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGE,Beschluss des Zweiten Senats vom 09.04.1994
2 BvL 43,51,63,64,70,80/92,2 BvR 2031/92
Verfahren I zur verfassungsrechtl. Prüfung nach Verfassungsbeschwerde,BVerGE 90,145
Grundlage des Verfahrens stellte eine Verfassungsbeschwerde u.a. seitens
des Landgerichts Luebeck aus dessen Sicht die Cannabis-Prohibition bzgl.
Schdlichkeit in Relation zum legalen Alkohol den Gleichheitsgrundsatz
verletzte.
I) Zur Relation der Cannabisprohibition rumte der Zweite Senat der Legislative
einen "Beurteilungsspielraum" ein,der vom BvG nur in "begrenztem Umfang berprft"
werden knne. Gleichzeitig folgte das BvG allerdings der Forderung nach
Straffreiheit bei Besitz geringer Mengen Cannabis("[...] Verfolgung der in 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundstzlich abzusehen haben[...]"),wenn die "geringe Menge" zum Eigenbedarf bestimmt und eine Gefhrdung von Dritten("Fremdgefhrdung") durch die in 31a BtMG beschriebene strafbare Handlung auszuschlieen ist. Desweiteren forderte das BvG die Bundeslnder zur einheitlichen Regelung der Definition von "geringen Mengen" oder "Mindermengen" auf.
ad I) Zur Relationsfrage bleibt mEn in Zweifel zu ziehen,ob der Legislative ein freibestimmter,praktisch willkrlicher Beurteilungsspielraum zu zustehen ist,zudem ohne,dass intersubjektive und rationale Begrndungen zur innerhalb
dieses Spielraums festgesetzten Definitionsobergrenze ffentlich und nachvollziehbar dargelegt werden. Nach heutigen Erkenntnissen wie wissenschaftlich anerkannten Studien(im Folgenden Bezugnahme auf "Development of a rational scale to assess the harm of drugs of potential misuse",publ. in "Lancet"(369,Nr. 9566,24.04.2007,S. 1047-1053) von D. Nutt,ex-Federal Drug Commissioner(UK),L.A. King,W. Saulsbury,C. Blakemore) ist die Schlussfolgerung zu ziehen,da die zwei meistverbreitetsten legalen Drogen,Alkohol und Tabak,geordnet nach Schdlichkeit auf Rang 5(Score 5,54 - vgl. Listenplatz 1,Heroin,Score 8,32) beziehungsweise auf Rang 9(Score 4,86) beide vor Cannabis(Rang 11,Score 4,00) platziert sind,dass in der Frage bzgl. der Relation einer Cannabis-Prohibition zur Legalitt der Drogen Alkohol und Tabak eindeutig selbige nicht gegeben ist und somit die im "Beurteilungsspielraum" der Legislative festgesetzten Beschlsse kontrr zu wissenschaftlich anerkannten Forschungsergebnissen stehen und somit nicht nur ausschlielich weder intersubjektive und rationale Argumentation seitens der Legislative erbracht wird,sondern mEn die derzeitigen Rechtfertigungen der Prohibition sich sogar kontrr zur Evidenz wissenschaftlicher Erkenntnisse stellen,was jegliche Begrndung der derzeitigen Bestimmungen nichtig macht. Desweiteren haben die Bundeslnder bis heute(14.12.2010) keine einheitliche Definition des Begriffs der "geringen Menge" oder "Mindermenge" festgelegt womit sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes missachten.
II) Die Begrndung der Rechtmigkeit der Cannabis-Prohibition kontrr zu den Grundrechen wird aus dem Grundsatz der Verhltnismigkeit abgeleitet. Die Handlungsfreiheit darf demzufolge also theoretisch in bestimmten Fllen eingeschrnkt werden(BVerfGE 75,80,108.137). Die lt. GG unverletzliche Freiheit der Person darf nur aus "gewichtigen Grnden" beschnitten werden; im Normalfall lediglich bei Erforderlichkeit fr den Schutz Dritter und/oder der Allgemeinheit als solchem. Die Legitimitt der Prohibition wird in c) aa) z.T. auch wie folgt begrndet: "[...]ungeachtet einer geringeren Gesundheitsgefahr der Droge[...]" geht es um die Protektion "elementarer Gemeinschaftswerte". Die Legislative hlt sich "[...]im Rahmen einer grundgesetzlichen Wertordnung,wenn er ihre Erhaltung als besonders dringlich ansieht[...]" woraus sinngem die Ntigkeit eines "[...]mit der Strafandrohung verbundene sozialethische Unwerturteil[...]" abzuleiten sein soll. Vgl. d) sei ein "umfassendes und undifferenziertes strafbewehrtes Umgangsverbot" zur Protektion des sozialen Zusammenlebens vor "schwerwiegenden sozialschdlichen Wirkungen" "[...]geeignet und auch erforderlich[...]". Der Umgang mit Cannabis wird also als in "besonderer Weise sozialschdlich" und "fr das geordnete Zusammenleben der Menschen unertrglich" eingestuft,id est sei die Verhinderung des Umgangs daher "besonders dringlich"(s.a. BVerfGE 88,203,257 folgend).
ad II) Die Ableitung einer Legitimitt der Prohibition von Cannabis aus szsg. sozialethisch motivierten Grnden trotz "geringerer Schdlichkeit" ist meiner Auffassung nach eindeutig zu negieren. Eine grundrechtseinschrnkende Bestimmung erfordert meiner Rechtsauffassung nach eine intersubjektive und rationale Begrndung wie eine nachgewiesene direkte Gefhrdung dritter Personen durch das Verhalten eines Cannabiskonsumenten. Die Unertrglichkeit fr das geordnete Zusammenleben ist mEn nicht rational und ebenfalls selbst auch nicht "gefhlsmig" nachzuvollziehen. Die Beschneidung der Grundrechte folgt demzufolge aus der persnlichen "Befindlichkeit" einer Meinungsmehrheit; schlussfolgernd ist die Prohibition nach meiner Beurteilung rational unbegrndete Willkr. Weitergehend bleibt die Frage zu stellen,weshalb bei herrschender "Gleichheit aller Menschen" mehrheitlich platzierte Personengruppen innerhalb einer Gesellschaft Ttigkeiten von Dritten ohne ausreichende Gefhrdung der Allgemeinheit,ohne ausreichend starke Beeintrchtigung der Allgemeinheit sowie teils ohne Wissen ber die Materie und bei Absenz jeglichem rationalen Relationsbezug zu legalen Rauschmitteln,(auch im Grundsatz) ausschlielich aufgrund einer subjektiven Sozialethik durch den Gesetzgeber berhaupt einschrnken darf sowie mit welchem Recht diese Ethik als bindend erklrt wird; selbst,wenn ihre Missachtung Dritte im Regelfall nicht beeintrchtigt,id est faktisch also eine "Meinungshoheit" beansprucht und ausgebt wird,obwohl ihre Legitimitt in rationaler Hinsicht dringend zu hinterfragen ist - weitergehend sogar die Ausbung eines "Schutzes" eines Individuums vor "sich selbst" mit eminenter Wichtigkeit zu berprfen ist; in jedem Fall sollte eine auf intersubjektiven Fakten aufbauende Argumentation an Stelle der bisherigen,eher volatil und schwammig aufgebauten Begrndung vorhanden sein.